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FG München Urteil v. - 10 K 4121/04

Gesetze: EStG § 7g

Ansparrücklage

Leitsatz

1. Zur Bildung einer Ansparrücklage ist es auch im Bereich der Einnahmenüberschussrechnung erforderlich, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage gebildet wird. Die einzelnen Rücklagen müssen in den Aufzeichnungen jeweils getrennt behandelt werden und die voraussichtliche Investition muss bei Bildung jeder einzelnen Rücklage nach Funktion des Wirtschaftsgutes sowie den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.

2. Die erforderlichen Angaben müssen bereits bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein, d.h. es dürfen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein, dass entsprechende Aufstellungen erst nachträglich angefertigt und auf ein Datum vor Einreichung der Steuererklärung zurückdatiert wurden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAC-42057

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 04.07.2006 - 10 K 4121/04

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