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Änderung eines Kfz-Steuerbescheids
(1) Die rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen KraftSt-Festsetzung kann nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden. Bei der Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG handelt es sich nicht um eine Steuerermäßigung im Sinne dieser Vorschrift. (2) Die Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 i. V. mit § 1 Abs. 2 Satz 1 KraftStG geboten. Die in den Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz stellt einen Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 i. V. mit § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG dar. (3) Die Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG schließt die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der AO 1977 nicht aus.
Praxishinweise: Zusammen mit dem Hubraum bestimmt die Schadstoffklasse die Be...