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Beihilfe zur Insolvenzverschleppung
Zum Vorwurf einer Insolvenzverschleppung muss der GmbH-Geschäftsführer darlegen und beweisen, dass eine positive Fortführungsprognose vorgelegen hat. Den Nachweis kann der GmbH-Geschäftsführer nach Auffassung des BGH in seinem Urteil vom (II ZR 303/05) regelmäßig nur erbringen, wenn er ein aussagekräftiges und objektives Konzept vorlegt, aus dem sich ergibt, dass das Unternehmen an sich wirtschaftlich lebensfähig ist und in absehbarer Zeit kostendeckend wirtschaften kann (Ertrags-/Finanzplan).
Das Urteil ist auch für den Steuerberater bedeutsam, weil er sich in der Krise des Unternehmens leicht dem Vorwurf einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung mit den sich daran anschließenden Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung aussetzen kann.
Künftig ist die...