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Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
Eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG liegt nicht vor, wenn der Steuerberater nur in einem Einzelfall im Namen mehrerer Mandanten eine Zahlungsaufforderung an deren gemeinsamen Schuldner verschickt. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Steuerberater überzahlte Honorarvorschüsse neuer eigener Mandanten beim vormaligen Steuerberater eingezogen (OLG Naumburg, Urteil vom – 1 U 30/06, DStRE 2006 S. 830).
Geschäftsmäßig i. S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG handelt nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit – sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit – in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Diese Wiederholungsabsicht schloss das Gericht hier...