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BBKM 4/2007 S. 84

Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

Eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG liegt nicht vor, wenn der Steuerberater nur in einem Einzelfall im Namen mehrerer Mandanten eine Zahlungs­aufforderung an deren gemeinsamen Schuldner verschickt. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Steuerberater überzahlte Honorarvorschüsse neuer eigener Mandanten beim vormaligen Steuerberater eingezogen (OLG Naumburg, Urteil vom – 1 U 30/06, DStRE 2006 S. 830).

Geschäftsmäßig i. S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG handelt nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit – sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit – in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Diese Wiederholungsabsicht schloss das Gericht hier...