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Auseinandersetzungsguthaben in typisch stiller Gesellschaft
In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens liegt keine entgeltliche Veräußerung i. S. des § 23 EStG (, NWB LAAAC-28428). Veräußerung bedeutet das entgeltliche Übertragen des angeschafften Wirtschaftsguts. An einem entgeltlichen Vorgang fehlt es aber, wenn der typisch stille Gesellschafter seine Beteiligung kündigt und im Gegenzug sein Guthaben in Geld empfängt. Er erhält dadurch nämlich nicht mehr, als seiner Beteiligung entsprach (vgl. schon , BFHE 151 S. 143 = BStBl 1988 II S. 250; , BFHE 192 S. 435 = BStBl 2000 II S. 614). Das Guthaben entsteht nicht erst mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern existiert bereits (Einlagenkonto) während des Bestehens der Gesellscha...