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Erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
Eine Schenkung ist dann ausgeführt, wenn der Empfänger der Zuwendung über den Zuwendungsgegenstand im Verhältnis zum Zuwendenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist es erforderlich, dass der Schenker dem Bedachten den für den Grundstückskauf bestimmten Geldbetrag bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags (nachweisbar) zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt; bei Zusage der Geldmittel nach dem Grundstückserwerb scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus. Die erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten beruht darauf, dass deutsche Finanzbehörden nicht befugt sind, hoheitliche Befugnisse, wie beispielsweise Sachaufklärungsmaßnahmen, außerhalb der Staatsgrenzen au...