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OLG Celle 07.02.2007 3 U 167/06, NWB direkt 15/2007 S. 11

Gesellschafterhaftung bei Immobilienfonds

Gesellschafter, die sich vor September 1999 an einem aus steuerlichen Gründen als GbR konzipierten Immobilienfonds beteiligt haben, haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Regelfall nur quotal, also nach dem Maß ihrer Beteiligung an der Gesellschaft. Die diese Haftung betreffende Aufklärung des Anlegers kann durch entsprechende Hinweise im Emissionsprospekt erfolgen.

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