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Schätzung des Eigenverbrauchs anhand der Richtsatzsammlung
Führt der Betreiber einer Gast- und Speisewirtschaft keine Aufzeichnungen über die Sachentnahmen, sondern ermittelt diese aus Vereinfachungsgründen im Schätzungswege unter Anwendung der von der Finanzverwaltung in der Richtsatzsammlung aufgestellten Pauschalregelungen, kann er die danach entsprechend der zu seinem Haushalt gehörenden Personen vorzunehmende Vervielfältigung der Pauschbeträge nicht mit der Behauptung beanstanden, einzelne Familienangehörige hätten anderweitige Verköstigung erhalten.