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Nachträgliche Inanspruchnahme des Freibetrages gem. § 14a Abs. 5 EStG
Beansprucht der Steuerpflichtige nach bereits bestandskräftiger Einkommensteuerveranlagung den Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG, steht das der Änderung des bestandskräftigen Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht entgegen. Das Wahlrecht auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG ist nicht fristgebunden. Es kann auch bei Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG noch bei deren Auflösung wirksam beantragt werden. Dies gilt auch, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist.