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Sachlicher Gehalt des Änderungsbegehrens bei Antrag auf schlichte Änderung erforderlich
Ein wirksamer Antrag auf „schlichte” Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zugunsten des Steuerpflichtigen muss das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben. Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung (z.B.: „die Steuer auf…€ festzusetzen”) sind für einen wirksamen Antrag weder erforderlich noch – für sich genommen – ausreichend.