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Bekanntgabe des Inhalts einer anonymen Anzeige
Die Finanzbehörde hat über einen Antrag auf namentliche Benennung der Informationsperson unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 und 5 AO im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden und dabei zwischen dem durch § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO geschützten Interesse des Informanten an der Wahrung des Steuergeheimnisses und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen abzuwägen. Was hiernach für die Offenbarung des Namens des Anzeigeerstatters gilt, muss in entsprechender Weise auch für die wortgetreue Offenbarung des Inhalts der Anzeige gelten.