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Steuerpflicht einer Grundstücksentnahme
Europäische Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren ein
Das BMF hat auf das EuGH-Urteil Seeling unter anderem mit der Umsatzsteuerpflicht der Grundstücksentnahme reagiert. Während früher sowohl die Veräußerung als auch die Entnahme von Grundstücken umsatzsteuerfrei waren, soll dies seit 2004 nicht mehr für die Grundstücksentnahme gelten. Diese Auffassung widerspricht u. E. den europarechtlichen Vorgaben. Die Europäische Kommission hat nun ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 EG-Vertrag gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.
Seeling-Urteil des EuGH
Der , Seeling, festgestellt, dass bei einem gemischt genutzten Grundstück die private Nutzung eines Teils dieses Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Damit geht einher, dass die mit diesem Gebäudeteil im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abgezogen werden können. Diese Rechtsauffassung wurde vom bestätigt.
Verteilung der Anschaffungskosten auf zehn Jahre
Die Reaktion des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung auf das EuGH-Urteil Seeling ließ fast ein Jahr auf sich warten, kam aber dann geballt. Der Gesetzgeber hat auf das ...