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NWB Nr. 15 vom Seite 1261 Fach 27 Seite 6419

Opferentschädigungsgesetz

Staatliche Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten

Ulrich Schürmann

Viele Opfer von Gewalttaten werden von einem Tag zum anderen erheblich in ihrer Gesundheit geschädigt und vorübergehend oder dauerhaft in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt – bis hin zur Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit. Die zivilrechtlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter können oft nicht realisiert werden, weil der Täter nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Auch gesetzliche und private Versicherungen gewährleisten i. d. R. keine vollständige wirtschaftliche Sicherung des Opfers. Hier staatliche Hilfen zu gewähren, ist ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit und der Solidarität innerhalb der staatlichen Gemeinschaft. Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) regelt diese staatliche Entschädigung. Die Leistungen werden als soziale Entschädigung entsprechend dem Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt.

I. Anspruchsvoraussetzungen

1. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz können deutsche Staatsangehörige erhalten, die im Bundesgebiet oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge einer Gewalttat einen Gesund...

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