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Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte
Anmerkungen zum
Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte der Finanzämter und des Bundeszentralamts für Steuern hat in der Praxis zu zahlreichen Anwendungsfragen geführt. Im werden Einzelheiten der Berechnung, Festsetzung und Ermäßigung der Gebühren geregelt. Durch dieses Schreiben wurde das abgelöst.
I. Anwendungsbereich der Gebührenregelung
Die Gebührenpflicht nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO gilt für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, die nach dem beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sind. Vor diesem Termin beantragte verbindliche Auskünfte sind nicht gebührenpflichtig (so bereits , BStBl 2007 I S. 66).
§ 89 Abs. 3 Satz 1 AO ordnet eine Gebührenpflicht bereits für die Bearbeitung eines Auskunftsantrags an, auf die Erteilung der (vom Antragsteller begehrten) Auskunft kommt es also nicht an. Gebühren sind deshalb grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückg...