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Bilanzierung | Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs einer Personen-Obergesellschaft
Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, liegt hierin nach dem NWB IAAAC-41541 jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahrs vermieden wird. – Anmerkung: Es fällt schon einigermaßen schwer nachzuvollziehen, dass dieses Urteil nicht von der einen Missbrauch bejahenden Entscheidung des XI. Senats aus dem Jahr 1991 abweichen sollte (, BStBl 1992 II S. 486). Der einzige Unterschied ist wohl der, dass keines der Unternehmen, also weder Ober- noch Untergesellschaften, in jenem Fall ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr hatte. Ob die Vermeidung eines Rum...