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Einkommensteuer | § 73g Abs. 2 EStDV im Abzugsverfahren nach § 50a EStG
Gem. § 73g Abs. 2 EStDV besteht die Möglichkeit, auf die Zustellung eines Haftungsbescheids zu verzichten, wenn der Schuldner der Steuer vor dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat. Nach der OFD Rheinland, Kurzinformation Internationales Steuerrecht Nr. 29/2007 v. NWB NAAAC-41736, ist diese Vorschrift im Abzugsverfahren nach § 50a EStG anzuwenden. Das Anerkenntnis der Steuerschuld steht einer Steueranmeldung nach § 168 AO gleich (§ 167 Abs. 1 Satz 3 AO).