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BFH 20.12.2006 X R 30/05, NWB 15/2007 S. 113

Abgabenordnung | Antrag auf schlichte Änderung muss sachlichen Gehalt des Änderungsbegehrens innerhalb der Einspruchsfrist zu erkennen geben

Wie der NWB BAAAC-41539 entschieden hat, muss ein wirksamer Antrag auf „schlichte” Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zugunsten des Steuerpflichtigen das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben. Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung (z. B.: „die Steuer auf. . . € festzusetzen”) sind für einen wirksamen Antrag weder erforderlich noch – für sich genommen – ausreichend. – Anmerkung: Das Nebeneinander von Einspruch und („schlichtem”) Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO führt immer wieder zu Problemen und Missverständnissen, welche zum vorsichtigen Gebrauch des – ohnehin in der Regel kaum ernstlich vorteilhafteren – Änderungsantrags (an...

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