Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 544 Abs. 7
Instanzenzug: LG Mainz 4 O 156/02 vom OLG Koblenz 5 U 1536/02 vom
Gründe
Die Rüge der Klägerin, der Senatsbeschluss vom beruhe auf einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Klägerin hat die Gehörsrüge nicht rechtzeitig erhoben (§ 321 a Abs. 2 ZPO). Der Senatsbeschluss vom ist der Klägerin am zugestellt worden, die Gehörsrüge ist am eingegangen. Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass der Klägerin die behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erst später als durch Zustellung des Senatsbeschlusses vom bekannt geworden ist, sind nicht ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin mit der Zustellung des Beschlusses vom alle Umstände kannte, auf die sie die Gehörsrüge stützt.
2. Die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin liegt auch in der Sache nicht vor.
Der Senat hat die in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Zu den Zulassungsgründen gehört auch der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers durch das Berufungsgericht, da, wie sich auch aus § 544 Abs. 7 ZPO ergibt, dem Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte Allgemeinbedeutung im Sinne der Zulassungsgründe zukommt (vgl. BVerfGE 107, 339; , BGH-Rep. 2005, 939; vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 ZPO Rdn. 15 a m.w.N.). Im Senatsbeschluss vom ist dazu auch die erforderliche Begründung gegeben worden, nämlich dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, § 544 Abs. 2 ZPO).
Fundstelle(n):
OAAAC-41685
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein