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Oberfinanzdirektion Hannover - S 2532 - 184 - StO 223

Erklärungsvordrucke für die Einkommensteuerveranlagung 2006 sowie die gesonderte – und einheitliche – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2006

I. Vordrucke

Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2006 sowie der Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2006 sind folgende Vordrucke hergestellt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ESt 1
Öffentliche Aufforderung –
2.
ESt 1 A
(sog. Mantelbogen)
Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige –
3.
ESt 1 V
Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer –
4.
Infoblatt zu ESt 1 V
 
 
5.
Anleitung ESt
 
 
6.
Anlage AUS
für ausländische Einkünfte –
7.
Anlage AV
Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG
8.
Anlage EÜR
Einnahmenüberschussrechnung
(Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) Hinweis auf Verfügung vom
– O 1561 – 16 – StH 231 –
9.
Anleitung EÜR
 
 
10.
Anlage FW
zur Förderung des Wohneigentums –
11.
Anlage GSE
für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit –
12.
Anlage KAP
für Einkünfte aus Kapitalvermögen –
13.
Anlage Kind
Angaben zu Kindern –
14.
Anlage L
für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft –
15.
Anlage N
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit –
16.
Anlage R
für Renten und andere Leistungen –
17.
Anlage SO
für sonstige Einkünfte –
18.
Anlage Unterhalt
für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen –
19.
Anlage V
für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung –
20.
ESt 1 C
Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige –
21.
Anleitung ESt 1 C
 
 
22.
Merkblatt
Beleglesevordrucke (2006)
 
 
23.
ESt 1 B
Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung –
24.
Anleitung ESt 1 B
 
 
25.
Anlage FB
Angaben über die Feststellungsbeteiligten –
26.
Anlage FE 1
Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen –
27.
Anlage FE 2
Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen –
28.
Anlage FE 3
Aufteilung Sonderausgaben/Förderung Wohneigentum –
29.
Anlage FE 4
Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15b EStG
30.
Anlage FE-AUS 1
Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern –
31.
Anlage FE-AUS 2
Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug –
32.
Anlage FE-KAP
Aufteilung Kapitalvermögen/anrechenbare Steuern –
33.
Anlage FE-K 1
Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von Körperschaften –
34.
Anlage FE-K 2
(weitere) Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von Körper-
schaften –
35.
Anlage FE-V
Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG (für Fälle, die von der
maschinellen Bearbeitung ausgeschlossen sind) –
36.
Anlage FE-VM
Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG

Zu den Vordrucken bemerkt die OFD im Einzelnen Folgendes:

Erklärungsvordrucke – Allgemeines

Die Referatsleiter Organisation (Steuerverwaltung) haben in ihrer Sitzung O II/05 vom 7. bis zu TOP A 7 beschlossen, auf der Basis der in Baden-Württemberg entwickelten beleglesegerechten Steuererklärungsvordrucke amtliche Muster der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2006 zu erstellen. Dieser Beschluss wurde von den Abteilungsleitern (Steuer) in ihrer Sitzung vom 21. bis zu TOP 14 bestätigt. Die Umsetzung des Beschlusses beinhaltet auch den Wegfall der Finanzamtsspalten und des Verfügungsteils. Damit den Bearbeitern die Finanzamts-Kennzahlen im Rahmen der Veranlagung auch zukünftig zur Verfügung stehen, wurde das Dialogverfahren (VDV-Anwendungen grafisch) um ein elektronisches Datenblatt erweitert (Hinweis auf die Eilmitteilung vom  – O 2200 – 334 – StH 216 (StH 215)).

Die Vordrucke für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind für den Feststellungszeitraum 2006 von der Umstellung auf beleglesegerechte Vordrucke noch nicht betroffen.

ESt 1

Die öffentliche Aufforderung wurde auf den Veranlagungs-/Feststellungszeitraum 2006 fortgeschrieben und an die aktuelle Rechtslage angepasst.

ESt 1 A

In Zeile 5 wurde die Abfrage „Ich rechne mit einer Einkommensteuererstattung” entfernt.

Zeile 32 sieht Erklärungsmöglichkeiten für die steuerpflichtige Person, bei Ehegatten für Ehemann und Ehefrau getrennt vor. Diese Änderung wurde erforderlich, da die „Anlage GSE” aus Platzgründen ehegattenneutral gestaltetet werden musste.

Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom (BGBl 2005 I S. 3683) ist § 2b EStG in der Fassung vom für Neufälle mit Wirkung vom weggefallen, vgl. § 52 Abs. 4 EStG. Die Abfrage wurde von den einzelnen Anlagen entfernt und für Altfälle als Abfrage unter „Sonstige Angaben und Anträge” in Zeile 39 untergebracht. „Gesellschaften/Gemeinschaften/ähnliche Modelle i. S. d. § 2b EStG” sollen hier ohne Betragsangaben erklärt werden. Darüber hinausgehende Angaben sind auf einem besonderen Blatt zu erläutern.

Der Klammerzusatz in Zeile 44 und die Reihenfolge der Angaben zu im Ausland ansässigen Personen (Zeilen 46 bis 49) wurden geändert.

In Art. 19 DBA-Belgien sind neben den öffentlich Bediensteten auch die Renten aus der Sozialversicherung genannt (Art. 19 Abs. 3), sodass auch hier eine pauschale Minderung der Einkommensteuer um 8 % vorzunehmen ist. Die Abfrage „Weiterer Wohnsitz in Belgien” wurde aus der „Anlage N” entfernt und im Mantelbogen aufgenommen, um mehrere Abfragen auf verschiedenen Anlagen mit der gleichen Rechtsfolge zu vermeiden.

Aus Platzgründen wurden die Abfragen zum Verlustabzug von Seite 3 auf Seite 2 verschoben.

Der Bereich der Sonderausgaben wurde überarbeitet:

Zeile 61 wurde um die „Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen” ergänzt, da dies der Eintragung auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entspricht und so auch die elektronisch übermittelten Daten abgeglichen werden können. Der Zusatz „lt. Nr. 23 der Lohnsteuerbescheinigung” soll als Eintragungshilfe für die steuerpflichtige Person (Stpfl.) dienen. In Zeile 62 verbleiben bei den aufgeführten berufsständischen Versorgungseinrichtungen nunmehr nur noch die Nichtarbeitnehmer. Der Klammerzusatz „ohne Zuschüsse des Arbeitgebers” konnte daher entfernt werden.

Zeile 63 wurde um die Eintragungsmöglichkeit für „Pflichtbeiträge von Nichtarbeitnehmern zu den gesetzlichen Rentenversicherungen” ergänzt. Der Zusatz „Höherversicherung” wurde entfernt, da diese Möglichkeit im (gesetzlichen) Rentenrecht entfallen ist.

Zeile 65 wurde um den Hinweis „lt. Nr. 22 der Lohnsteuerbescheinigung” erweitert.

Da die Frage zu Zeile 66 in der Praxis Probleme bereitet, wurde der Text „steuerfreie Beiträge” um ein Beispiel „z. B. sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer” ergänzt.

Zeile 72 wurde um den Klammerzusatz „auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen” ergänzt, um insbesondere Fehleintragungen in Zeile 64 vorzubeugen.

Für die bisherige Zeile 73 wurden wegen der elektronischen Übermittlung von Lohndaten getrennte Abfragemöglichkeiten für Ehegatten geschaffen (Zeile 68) und außerdem eine Aufteilung zwischen Beiträgen zu gesetzlichen und zu freiwilligen (Zeile 69) Versicherungen vorgenommen; für letztere ist nur eine Eintragungsmöglichkeit vorgesehen, da eine getrennte Eintragung bei Eheleuten für diese Abfrage nicht erforderlich ist.

Die bisherige Zeile 82 wurde gestrichen, da Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom (BGBl 2005 I S. 3682) ab nicht mehr als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Mit Urteil vom (BStBl 2006 II S. 121) hat der BFH entschieden, dass der Abzugshöchstbetrag nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zusteht, wenn beide als Spender auftreten. Nach abgestimmter Verwaltungsauffassung soll diese Entscheidung auch für den Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG gelten. Es wurden daher in den Zeilen 84 bis 87 Eintragungsfelder für beide Ehegatten geschaffen und die Überschrift zu diesen Zeilen um den Klammerzusatz „lt. beigefügter Bestätigungen/lt. Nachweis Betriebsfinanzamt” ergänzt.

In den Zeilen 80 bis 87 wurden die Zuwendungen nach § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG vor die Zuwendungen nach § 10b Abs. 1a EStG geschoben, da es bei ElsterFormular durch die vorherige Reihenfolge häufig zu Falscheintragungen durch den Stpfl. kam.

Seite 4 des Mantelbogens wurde neu gestaltet, um auch die außergewöhnlichen Belastungen verkennziffern zu können. Mit Ausnahme der abziehbaren Beträge für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt (Zeilen 95 und 96), die wie bisher personell zu berechnen und über die Kz. 53.59 und 53.60 zu erfassen sind, konnte dieses erfolgen.

Zu den Zeilen 97 und 98 wurden jeweils Eintragungsfelder für die geleisteten Aufwendungen geschaffen.

Die Abfragen zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen wurden aus dem Mantelbogen entfernt und in eine eigene „Anlage Unterhalt” übertragen. Die Abfrage in Zeile 102 stellt nur noch einen Hinweis auf eine beizufügende Anlage, ähnlich der „Anlage AV”, dar.

Um das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BGBl 2006 I S. 1091) umsetzen zu können, wurden die Abfragen zu Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen § 35a EStG auf Seite 4 des Mantelbogens verschoben und um zwei weitere Abfragen zu den „Pflege- und Betreuungsleistungen”, sowie zu „Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen” erweitert.

ESt 1 V

Der Vordruck „ESt 1V” wurde an die Änderungen in den einzelnen Vordrucken angepasst.

Da auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2006 „Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen und Nachzahlungen von Versorgungsbezügen” gesondert ausgewiesen werden, können nunmehr auch Empfänger von Versorgungsbezügen in den Teilnehmerkreis der „Vereinfachten Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer” aufgenommen werden.

Lohnsteuerbescheinigungen werden bei Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht mehr angefordert. Entsprechend wird daher auch bei Abgabe der „Vereinfachten Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer” verfahren. Die bisherige Zeile 17 konnte dadurch eingespart werden.

Infoblatt zu ESt 1 V

Das Infoblatt wurde auf Seite 1 im Abschnitt: „Wer kann den vereinfachten Erklärungsvordruck verwenden?” im ersten Aufzählungspunkt ergänzt, um noch mal deutlicher herauszustellen, dass Versorgungsbezugsempfänger nunmehr zum Teilnehmerkreis gehören. Nach dem Wort „Arbeitslohn” wurde deshalb der Klammerzusatz „(einschließlich Versorgungsbezüge)” eingefügt.

Anleitung ESt

Die Anleitung wurde an die geltende Rechtslage angepasst. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung 2005 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

Anlage AUS

In Zeile 20 erfolgte eine Klarstellung durch Klammerzusatz. Dort ist der Hinzurechnungsbetrag (Nettobetrag) um die anzurechnenden ausländischen Steuern aus den Zeilen 21 und 22 zu erhöhen, sofern die Anrechnung beantragt wurde.

Die Anleitung wurde entsprechend angepasst.

Anlage AV

Die Abfragen der „Anlage AV” wurden modifiziert und ergänzt, um zu vermeiden, dass durch unterschiedliche Angaben des Steuerpflichtigen im Zulageantrag und in der „Anlage AV” abweichende Zulagen und Zulageansprüche berechnet werden. Dadurch können unnötige Fehlermeldungen beim Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen und der Automation der Länder vermieden werden. In der Anleitung erfolgten nochmals klarstellende Hinweise.

Anlage FW

Die „Anlage FW” und die Anleitung wurden an die geltende Rechtslage angepasst.

Anlage GSE

Die „Anlage GSE” wurde aus Platzgründen ehegattenneutral gestaltet.

Vor Zeile 4 wurde der Text „und/oder selbstständiger Arbeit” in der Überschrift entfernt, da er dazu verleiten könnte, auf der Vorderseite bereits die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anzugeben.

Die Abfrage in Zeile 10 wurde durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom (BGBl 2005 I S. 3683) erforderlich.

Die Zeile 11 wurde um den Text „(ohne Übernahmegewinne i. S. d. § 4 Abs. 4 UmwStG)” ergänzt.

In Zeile 20 wurde eine Abfrage für den Veräußerungsverlust nach § 16 EStG eingefügt. Dies ist erforderlich, da für die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 35 EStG die Verluste nach §§ 16, 17 EStG entsprechend des Verhältnisses der positiven Einkünfte zueinander zu verrechnen sind, so dass die Einkünfte i. S. d. § 35 EStG für Zwecke des Ermäßigungsbetrages anteilig gekürzt werden. Bisher war dies nicht möglich, da Veräußerungsverluste im laufenden Gewinn zu erfassen waren.

Anlage KAP

Die ehemalige Spalte 4 mit der Abfragemöglichkeit nach „in den Spalten 2 und 3 enthaltenen Einnahmen ohne Steuerabzug aufgrund von Freistellungsaufträgen” wurde entfernt, da sie für ihren ursprünglichen Zweck, die Kontrollmöglichkeit, nicht mehr benötigt wird. Den Finanzämtern stehen direkte Abfragemöglichkeiten beim Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung, die zielführender eingesetzt werden können. Zudem werden vom BZSt Kontrollmitteilungen bei überhöhter Inanspruchnahme des Freistellungsvolumens versandt (Hinweis auf das Verfahren „Kontrolle der Freistellungsaufträge nach § 45d EStG”).

Der Text der Zeile 10 wurde um den Klammerzusatz „(Zinsabschlag)”, der Text der Zeile 14 um den Klammerzusatz „(Kapitalertragsteuer)” ergänzt.

Die Steuererstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) wurden aus Risikomanagementgründen verkennziffert. Sie werden nunmehr gesondert In Zeile 17 erfasst und sind damit nicht mehr in den anderen Kapitalerträgen enthalten.

Nach Auswertung einer Abfrage in einzelnen Bundesländern hinsichtlich der Verwendung von Kennziffern für Dividenden und ähnlichen Erträge im Anrechnungsverfahren (Zeilen 18 bis 20) bleibt auch für den VZ 2006 dieser Bereich als Eintragungsmöglichkeit für Stpfl. erhalten. Auch wenn man bei der Auswertung eine gewisse Anzahl von Falscheintragungen unterstellt, ist die Nutzung dieser Kennziffern immer noch so häufig, dass ein Entfernen zu einem unbefriedigenden Ergebnis für den Bearbeiter und die Stpfl. führen würde.

Der Satz „Anzurechnende Kapitalertragsteuer/anzurechnender Zinsabschlag/anzurechnende Körperschaftsteuer aus Beteiligungen und anderen Einkunftsarten” in Zeile 43 wurde gestrichen, da er lediglich die Überschrift wiederholt.

Die bisherigen Zeilen 46 und 47 und 60 bis 61 mit der Abfrage nach § 2b EStG – Modellen wurden durch die Abfrage nach „Einkünfte aus Gesellschaften/Gemeinschaften/ähnlichen Modellen i. S. d. § 15b EStG” in der neuen Zeile 52 ersetzt.

Die Anleitung zur „Anlage KAP” wurde entsprechend angepasst.

Anlage Kind

Die Zeilen 7 bis 11 wurden verkennziffert, sodass der Kinderfreibetrag für minderjährige Kinder maschinell ermittelt werden kann.

Die neuen Zeilen 42 bis 50 tragen dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BGBl 2006 I S. 1091) Rechnung. Daher wurde die „Anlage Kind” auf drei Seiten erweitert und so umgestaltet, dass die Voraussetzungen dafür, ob die Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben/wie Werbungskosten oder als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, zentral an einer Stelle abgefragt werden können (Zeilen 61 bis 73). In den Zeilen 74 bis 85 dokumentiert der Stpfl. die Verteilung der angefallenen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Die Sonderausgaben wurden dabei absichtlich nicht aufgeführt, da eine Berechnung der abzugsfähigen Beträge dem Stpfl. nicht zumutbar erscheint.

Anlage L

In Zeile 11 wurde die Abfrage nach „einer Gesellschaft/Gemeinschaft/eines ähnlichen Modells i. S. d. § 2b EStG” durch „§ 15b EStG” ersetzt.

Der Zeilenblock der Zeilen 63 bis 72 wurde mit dem Text „Tierhaltung – Jahresdurchschnittsbestand im Wj. 2006/2007 (2007)” und der Zeilenblock der Zeilen 91 bis 99 mit dem Text „Tierhaltung – Jahreserzeugung (verkauft oder verbraucht) im Wj. 2006/2007 (2007)” überschrieben.

Anlage N

In Zeile 4 wurde bei der zweiten Abfrage „eTIN lt. Lohnsteuerbescheinigung” das Wort „weitere” ergänzt.

Die Zeilen 13 bis 15 der „Anlage N” wurden an den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2006 angepasst. Als zusätzliche Zeile wurde Zeile 13 mit dem „Maßgebenden Kalenderjahr des Versorgungsbeginns lt. Nr. 28 und/oder 31 der Lohnsteuerbescheinigung” aufgenommen. Die bisherigen Zeilen 10 und 11 wurden zu einer Zeile zusammengefasst und entsprechen damit ebenfalls dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Die Zeile „Weiterer Wohnsitz in Belgien” wurde, wie bereits ausgeführt, im Vordruck „ESt 1 A” auf Seite 2 untergebracht.

Vor Zeile 31 wurde der Sachbereich eingefügt. Die Trennlinien zwischen den Zeilen 32 und 33, sowie 34 und 35 wurden entfernt, da diese Zeilen thematisch zusammen gehören.

In Zeile 32 wurde der Klammerzusatz „(z.B. Praktikant, Student)” um „Student im Praktikum” ergänzt.

Die bisherige Zeile 34 wurde in Zeile 33 und 34 unterteilt, da die Abfragen dort zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen. Eine Verwertung der Angaben war bei der bisherigen Abfrage für den Bearbeiter nicht möglich gewesen.

Die Zeilen 42 bis 45 wurden hinsichtlich des Behinderungsgrades neu verkennziffert.

Die Trennlinien zwischen Zeile 45 und 46, sowie 46 und 47 wurden ebenfalls entfernt, da diese Abfragen zum Block Entfernungspauschale gehören.

Anlage R

Die „Anlage R” wurde an die Erfordernisse für den VZ 2006 angepasst. Dazu gehören die Abfrage in Zeile 6 nach dem „Rentenanpassungsbetrag” sowie die Zeilen 8 und 9 mit der Abfrage nach dem Beginn und Ende der vorhergehenden Rente.

Außerdem wurde in Zeile 14 der Klammerzusatz „z. B. Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente” entfernt, da dies in der Praxis zu Falscheintragungen durch die Stpfl. geführt hat. Aus diesem Grund wurden auch die Zeilen 10 und 11 (Öffnungsklausel) durch eine grüne Linie getrennt, um Eintragungen von bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Ertragsanteilen durch den Stpfl. zu vermeiden.

In Zeile 14 „(Art der Leibrente)” wurde die Angabe zu Nummer 5 im Klammerzusatz um die Zusatzversorgungskasse „(ZVK)” ergänzt.

Die neue Zeile 47 enthält eine Abfrage nach „Nachzahlungen für mehrere Jahren (in den Zeilen 31, 32, 36, 38, 40, 44 und 45 enthalten)”.

Die Werbungskosten zu den Nachzahlungen (Zeilen 10 und 19) in Zeile 49 werden nunmehr getrennt von den Nachzahlungen zu Zeile 47 abgefragt. Die neue Abfrage wurde in Zeile 53 untergebracht.

In Zeile 54 wurde die Abfrage nach „Einkünfte aus Gesellschaften/Gemeinschaften/ähnlichen Modellen i. S. d. § 2b EStG” durch „§ 15b EStG” ersetzt.

Die Anleitung zur „Anlage R” wurde ebenfalls angepasst und mit Beispielen angereichert.

Anlage SO

Die Zeilen 17 und 18 wurden entsprechend den Zeilen 13 und 14 der „Anlage N” angepasst.

In Zeile 22 wurde die Abfrage nach „Einkünfte aus Gesellschaften/Gemeinschaften/ähnlichen Modellen i. S. d. § 2b EStG” durch „§ 15b EStG” ersetzt.

Die Anleitung wurde entsprechend angepasst.

Anlage Unterhalt

Da der Umfang der bisherigen Abfragen in den meisten Fällen zu Rückfragen des Bearbeiters gegenüber dem Stpfl. führte, wurden die Abfragen zum Bereich der Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Personen auf eine eigene „Anlage Unterhalt” ausgelagert. Die Anlage ist haushaltsbezogen und orientiert sich an ELSTER. Es ist vorgesehen, die Abfragen für künftige Veranlagungszeiträume zu verkennziffern, sodass in Zukunft ein großer Teil der Fälle maschinell bearbeitet werden kann.

Anlage V

In Zeile 1 wurde die Bezeichnung „Name/Gemeinschaft” um „Körperschaft” ergänzt.

Die „Anlage V” wurde weitgehend verkennziffert und auf dreistellige Kennzahlen umgestellt. Als Zuordnungskriterium dient das Einheitswert-Aktenzeichen, für das eine Eintragungsmöglichkeit in Zeile 6 geschaffen wurde. Da die beleglesegerechten Vordrucke durch die Eintragungsfelder mehr Platz benötigen, mussten im Bereich der Zeilen 8 bis 10 die Eintragungsspalte für das 3. Obergeschoss sowie eine Eintragungszeile für Grundstücksgemeinschaften entfernt werden.

Die bisherige Zeile 17 „Summe der Beträge aus Zeile 14 aller weiteren Anlagen V” wurde entfernt. Ab dem VZ 2006 sind die ersten sieben bebauten Vermietungsobjekte anhand der Anlagen einzeln zu erfassen. ESt ab der achten und alle weiteren Anlagen V sind Überschüsse personell zu ermitteln und unter de Kz. 850/851 zu erfassen.

Die ehemalige Spalte 4 wurde entfernt. Die Informationen aus dieser Spalte sind für die Bestimmung der abzugsfähigen Werbungskosten verzichtbar. Jeder Einzelbetrag wurde verkennziffert.

Auch die Zeilen 8 bis 17 der Vorderseite der Anlage V wurden anstelle der Summe der Einnahmen in Zeile 18 mit Kennzahlen ausgestaltet.

Hinsichtlich der Möglichkeit einer vereinfachten Dateneingabe bei den Einkünften aus bebauten Grundstücken im Rahmen der Behandlung der Anlage V bei der maschinellen Festsetzung der Einkommensteuer verweist die .

Im Bereich der „Erhöhten Absetzungen” konnten die Abfragen nach den §§ 7k EStG, 14a und 14d BerlinFG entfallen, ebenso unter den „Zusätzliche Angaben”. Diese wurden in die Zeilen vor Zeile 31 aufgenommen.

Die Anleitung zur „Anlage V” wurde entsprechend angepasst, zu den Zeilen 16, 17 und 52 wurde im zweiten Satz der letzte Halbsatz vor der Klammer „höchstens jedoch auf 10 Jahre” ersatzlos gestrichen. Die vormals mögliche zehnjährige Verteilung der in einem Betrag zufließenden Mietpreiszuschüsse beruhte auf den bisherigen Einkommensteuer-Richtlinien (R 163 Abs. 2 EStR).

ESt 1 C

Der Vordruck „ESt 1 C” wurde beleglesegerecht aufgelegt und an die geltende Rechtslage für 2006 angepasst. Im Bereich der Sonderausgaben wurden die Zuwendungen nach § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG vor die Zuwendungen nach § 10b Abs. 1a EStG geschoben, da es bei ElsterFormular häufig zu Falscheintragungen durch den Stpfl. kam.

Die Abfrage in Zeile 24 wurde umformuliert und das Eintragungsfeld vor Zeile 43 mit dem Text „lt. beiget. Bestätigungen”, das zweite mit „lt. Nachweis Betriebsfinanzamt” überschrieben.

Anleitung ESt 1 C

Die Anleitung wurde der geltenden Rechtslage angepasst. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung 2005 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

Merkblatt Beleglesevordrucke (2006)

Aufgrund der unter „Erklärungsvordrucke – Allgemeines” geschilderten Umstellung auf beleglesegerechte Steuererklärungsvordrucke wurde nach einem Muster aus Baden-Württemberg ein „Merkblatt Beleglesevordrucke (2006)” zur Einkommensteuererklärung 2006 aufgelegt. Das Merkblatt soll insbesondere dazu dienen, den Stpfl. über die Erfordernisse der Layoutveränderungen zu informieren. Darüber hinaus wird der Stpfl. durch konkrete Handlungsanweisungen in Form von Ausfüllhinweisen auf die für eine maschinelle Verarbeitung dieser Vordrucke erforderlichen Parameter hingewiesen. Hiermit soll vordringlich in den Pilotfinanzämtern – und im Hinblick auf die geplante, landesweit flächendeckende Einführung des Scannerverfahrens auch in den übrigen Veranlagungsfinanzämtern – eine Erzielung optimaler Beleglesequoten sowohl Im Pilotbetrieb als auch im späteren Verlauf gewährleistet werden.

ESt 1 B

In der Finanzamtsspalte der Zeilen 18 und 19 wurden Eintragungsmöglichkeiten für die „Gesellschaft i. S. d. § 15b EStG” und die „Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG” geschaffen.

Die Anlagensicherung wurde um die neu geschaffene „Anlage FE 4” Im Bereich der Zeilen 32 bis 35 erweitert.

Anleitung ESt 1 B

Die Anleitung wurde an die geltende Rechtslage angepasst. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung 2005 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

Anlage FB

Die „Anlage FB” und die Anleitung wurden an die geltende Rechtslage angepasst.

Anlage FE 1

In Zeile 4 wurde die Kennzahl 102 um die Kennzahl 125 für die Besteuerung in Fällen des § 5a EStG ergänzt.

Zu Zeile 10 wurde die neue Fußnote 3 eingefügt, da in den Fällen des § 5a EStG der Saldo aus Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen insgesamt in Zeile 10 einzutragen ist.

Um das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom (BGBl 2005 I S. 3683) umsetzen zu können, war es erforderlich die bisherigen Zeilen 13 und 14 der „Anlage FE 1” auf den § 15b EStG auszudehnen und in Zeile 15 die Kennziffer 752 zu ergänzen.

In Zeile 27 wurde eine Eintragungsmöglichkeit für „In Zeile 11 enthaltene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten” geschaffen und die Kennziffer 211 ergänzt.

Wegen bestehender, noch ungeklärter Zweifelsfragen bezüglich § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG erfolgte diesbezüglich noch keine Überarbeitung. Die bisherige Zeile 25 für „Weitere Feststellungen” (u. a. zu § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG) der „Anlage FE 2” mit der Fußnote 5 wurde auf die „Anlage FE 1” als Zeile 28 mit Fußnote 6 verschoben.

Die bisherigen Zeilen 21 bis 23 wurden aus Platzgründen auf die „Anlage FE 2” übertragen (Zeilen 20 bis 22 dort), ebenso die bisherige Zeile 28, die dort auch als Zeile 28 vergeben ist.

Fußnote 5 wurde um den Text „einschließlich der Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 4 UmwStG” ergänzt.

Anlage FE 2

In Zeile 3 wurde die Kennzahl 130 um die Kennzahl 126 für die Besteuerung in Fällen des § 5a EStG ergänzt. Die Zeilen 7 und 8 wurden um die Fälle des § 15b EStG ergänzt, in Zeile 8 wurde der bisherige Klammerzusatz gegen „(Berechnung auf besonderem Blatt)” ausgetauscht.

In Zeile 6 wurde der Text „oder nach § 4 Abs. 7 UmwStG” gestrichen, in Zeile 16 um „ohne Gewinne i. S. d. § 18 Abs. 4 UmwStG” ergänzt.

Anlage FE 3

In der „Anlage FE 3” wurde die bisherige Zeile 18 gestrichen, da die Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom (BGBl 2005 I S. 3682) ab nicht mehr als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Anlage FE 4

Für die Umsetzung des § 15b EStG wurde die neue „Anlage FE 4” aufgelegt. Dort soll zum einen der jeweilige Korrekturbetrag zu den Anlagen FE 1 und FE 2 ermittelt und zugleich der festgestellte verrechenbare Verlust zum Ende des Wirtschaftsjahres/Kalenderjahres ausgewiesen werden. Die Zeile 3 wurde verkennziffert.

Anlage FE-AUS 1

Der Klammerzusatz in Zeile 21 wurde um das Wort „nicht” ergänzt.

Anlage FE-AUS 2, FE-KAP

Die Anlagen wurden an die geltende Rechtslage angepasst.

Anlage FE-K 2

Aus der Vordruckbezeichnung wurde „§ 15a EStG” entfernt, da andere Besteuerungsgrundlagen für Körperschaften abgehandelt werden.

Anlage FE-V

Da keine Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen erfolgt, wurde die Überschrift und die Bezeichnung des Vordrucks „Anlage FE-V” abgeändert.

Der Klammerzusatz in Zeile 25 wurde abgeändert, da nach der bisherigen Eintragungsanweisung im Klammerzusatz nur die steuerpflichtigen Teile der Halbeinkünfte aus Sonderbilanzen ausgeschlossen wurden, es sind jedoch für die Anwendung des § 15a EStG auch die „normalen” Veräußerungsgewinne aus Sonderbilanzen auszuschließen

Anlage FE-VM

Die „Anlage FE-VM” wurde nach den Angaben der „AG FEIN” für den Feststellungszeitraum 2006 umgestaltet.

II. Übersendung der Vordrucke an die Steuerpflichtigen

Die maschinelle Versendung von Erklärungsvordrucken wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingestellt (siehe u. a. Verfügung vom  – O 2222 – 6 – StH 117).

Von einem Einzelversand der Erklärungsvordrucke an Stpfl. ist aus Kostengründen abzusehen.

III. Kreis der Erklärungspflichtigen und Öffentliche Aufforderung

Der Kreis der Erklärungspflichtigen ergibt sich aus der „Öffentlichen Aufforderung” (vgl. Vordruck „ESt 1”). Dieser Vordruck ist in den Gemeinden und in den Finanzamtsgebäuden auszuhängen.

IV. Auslieferung der Erklärungsvordrucke

Die Druckerei bzw. das Vordrucklager werden die Erklärungsvordrucke und die Vordrucke „ESt 1” laufend an die Finanzämter ausliefern, soweit dieses nicht bereits geschehen ist.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2532 - 184 - StO 223

Fundstelle(n):
NWB IAAAC-41648