Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ArbGG § 78a
Instanzenzug: ArbG Erfurt 5 AZA 15/06 (A) vom
Gründe
I. Der Kläger hat für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat während des Verfahrens den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. L wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat der Senat mit Beschluss vom zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge des Klägers.
II. Die Rüge ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 78a Abs. 1 ArbGG ist das Verfahren auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei fortzuführen, wenn erstens ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und zweitens das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist es, dem Betroffenen die Fortführung eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits zu bieten, damit bei einer festgestellten Beschneidung des rechtlichen Gehörs der Betroffene das nicht zur Kenntnis genommene Anliegen dem Gericht unterbreiten kann.
2. Die Sicherstellung umfassenden Rechtsschutzes durch Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfG, Plenum - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395) bedeutet nicht, dass jeder nicht anfechtbare Beschluss auf Anhörungsrüge zu überprüfen ist, sondern nur diejenigen Entscheidungen, die ein Ersuchen um gerichtliche Entscheidung rechtskräftig beschieden haben (vgl. hierzu auch - NJW 2006, 2907 Rn. 4, zu § 321a Abs. 2 ZPO; LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 B 171/06 AS RG - Nds. Rpfl. 2006, 380, zu § 178a SGG). Zwischenentscheidungen sind im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits vom Gesetzgeber bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrügen einbezogen worden (vgl. Begründung zum Anhörungsrügengesetz, BT-Drucks. 15/3706, S. 20 ff., 16). Damit sind auch unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich (BayVGH - 26 B 02.2372 -; , 2 RB 1/05 - NVwZ 2005, 470, 471; - EFG 2005, 1789; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5).
III.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Rüge zu tragen.
Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 1379 Nr. 19
LAAAC-41634
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein