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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 13 K 5501/03 E EFG 2005 S. 1789 Nr. 22

Gesetze: FGO § 133a

Anhörungsrüge gegen Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht statthaft.

Leitsatz

Gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ist die Anhörungsrüge nicht statthaft, weil sie als unanfechtbare Zwischenentscheidungen nicht in den Anwendungsbereich des § 133a FGO fallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1789 Nr. 22
ZAAAB-58843

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 04.05.2005 - 13 K 5501/03 E

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