Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils; "förmliche" Beschlussfassung über Heranziehung von Stellvertretern zur Bewertung von Prüfungsarbeiten
Leitsatz
1. Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO ist nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder mit dem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten bewirkt, sondern erst dann, wenn der Anwalt es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen.
2. Erklärt der Rechtsanwalt, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund, dem zu misstrauen.
3. Die Verletzung einer allenfalls standesrechtlich bestehenden Pflicht, ein für den Rechtsanwalt eingerichtetes Postfach werktäglich zu leeren und an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, entgegenzunehmen, wirkt sich nicht dahin aus, dass die Zustellung als an dem Tag bewirkt anzusehen ist, an dem das Urteil in das Postfach eingelegt worden ist.
Gesetze: FGO § 53 Abs. 2ZPO § 174DVStB § 24 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Steuerberaterprüfung 2001 nicht bestanden. Deswegen hat er Klage erhoben, die jedoch vor dem Finanzgericht (FG) keinen Erfolg hatte. Das FG urteilte, die Prüfungsentscheidung sei zu Recht ergangen. Zu der insofern vom Kläger gerügten Besetzung des Prüfungsausschusses heißt es, es sei nicht zu beanstanden, dass für die Bewertung von Aufsichtsarbeiten stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses tätig geworden seien. Der Prüfungsausschuss habe dies —u.a.— für die Steuerberaterprüfung 2001 so beschlossen. Die für die Bewertung von Aufsichtsarbeiten einzusetzenden Prüfer seien dem Prüfungsausschuss von einem Mitarbeiter des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium —FinMin—) namentlich benannt worden; der Ausschuss habe zugestimmt. Es sei auch bestimmt worden, welche ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Bewertung von Aufsichtsarbeiten vornehmen sollten.
Dieses Urteil ist vom FG am zur Post gegeben worden. Das FinMin hat es am erhalten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dem es mit Empfangsbekenntnis zugestellt werden sollte, will es jedoch erst am erhalten haben. Seine Kanzleimitarbeiterin, die dazu vom FG telefonisch befragt worden ist, hat erklärt, das Postfach, in das alle für die Kanzlei bestimmte Post eingelegt werde, sei in der Woche vom 27. Februar bis nicht geleert worden. Als sie es am erstmals wieder geleert habe, habe sich in ihm das Urteil des FG befunden. Hingegen hat der Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen, er selbst habe am das Postfach geleert und an diesem Tage das Urteil nicht im Postfach vorgefunden. Das könne darauf beruhen, dass er aus seiner früheren Kanzlei ausgeschieden sei und es nach wie vor häufig vorkomme, dass seine Post im Postfach falsch einsortiert werde. Im Übrigen aber komme es für den Lauf der Rechtsmittelfrist nur darauf an, wann er das Urteil mit Empfangswillen entgegengenommen habe, also auf das in seinem Empfangsbekenntnis angegebene Datum.
II.
Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 116 Abs. 2 FGO) ist durch den Eingang der Beschwerdeschrift beim Bundesfinanzhof am gewahrt worden. Denn sie hat erst mit der Zustellung des Urteils des FG am zu laufen begonnen.
Urteile des FG werden gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Wählt das Gericht den Weg der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO, was bei einem Rechtsanwalt wie dem Vertreter des Klägers nach Abs. 1 dieser Vorschrift zulässig ist, so ist das Urteil nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder —sofern dieser nicht mit der Entgegennahme von Urteilen als Zustellung einen Mitarbeiter seiner Kanzlei beauftragt und dieser das Urteil entgegengenommen hat— mit dem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten zugestellt, sondern erst dann, wenn der Bevollmächtigte es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen. Dies hat der beschließende Senat bereits in der Entscheidung vom VII B 41/99 (BFH/NV 1999, 1475) zu § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entschieden. Es gilt jedoch in gleicher Weise für die jetzt vorgeschriebene Zustellung gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 174 ZPO. Das Verfahren bei Zustellungen ist zwar durch das Zustellungsreformgesetz vom (BGBl I 2001, 1206), durch das u.a. die Zustellung von Entscheidungen der FG nach Maßgabe des § 174 ZPO vorgeschrieben worden ist, grundlegend umgestaltet worden. Die Zustellung wird jetzt in § 166 Abs. 1 ZPO als Bekanntgabe eines Schriftstückes in der im Einzelnen in der ZPO näher bestimmten Form definiert, während ihre Beurkundung (z.B. durch das anwaltliche Empfangsbekenntnis) nur (noch) dem Nachweis der Zustellung dient (vgl. , Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2005, 3216). Nach dem neuen Zustellungsrecht ist mit anderen Worten das Empfangsbekenntnis als Urkunde über den Zustellungsvorgang nicht mehr konstitutiver Bestandteil der Zustellung, wohl aber nach wie vor die —in dem Empfangsbekenntnis verkörperte— Bereitschaft des Anwalts, die Zustellung an einem bestimmten Tag entgegenzunehmen und die Bekanntgabe des Schriftstückes als Zustellung gegen sich gelten zu lassen.
Hieraus ergibt sich jedoch nichts, was den Senat zu einer Änderung seiner —soweit ersichtlich, auch vom Schrifttum zu § 174 ZPO einhellig geteilten— Auffassung veranlassen könnte, nicht der Tag der Einlegung in ein Postfach oder —vorbehaltlich der eben erwähnten Maßgaben— der Ablieferung in den Räumen der Kanzlei eines Anwalts sei für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend, sondern die Entgegennahme durch denselben. Die Zustellung mittels Empfangsbekenntnis ist vielmehr —nach wie vor— auf die Mitwirkungsbereitschaft des Anwalts angewiesen (mag dieser auch standesrechtlich zu einer solchen Mitwirkung für verpflichtet zu halten sein). Nimmt der Anwalt ein in seinen Machtbereich gelangtes Urteil also nicht entgegen oder weist er seine Bekanntgabe auf dem Wege der Übermittlung durch die Post mit Empfangsbekenntnis sogar zurück, so ist es nicht zugestellt und die Rechtsmittelfrist daher nicht in Lauf gesetzt. Erst wenn er die Bekanntgabe als Zustellung akzeptiert —was allerdings, wie zur Vermeidung von Missverständnissen hinzugefügt werden mag, keine inhaltliche Kenntnisnahme von dem Schriftstück voraussetzt—, beginnt die Rechtsmittelfrist, mag er auch diesen Willensentschluss erst später nach außen hin dokumentieren, insbesondere indem er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet oder z.B. gegen die ihm so bekannt gemachte Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht —BVerwG—, Beschluss vom 2 B 10.06, Die öffentliche Verwaltung 2006, 788).
Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte des Klägers das Urteil des FG erst am als zugestellt entgegengenommen hat (und dass es vorher entweder noch nicht an ihn gelangt war oder in seinem Postfach gelegen hat, ohne dass dessen Inhalt von dem Bevollmächtigten des Klägers geleert worden wäre). Das vom Bevollmächtigten des Klägers ausgestellte Empfangsbekenntnis, aber auch sein Vorbringen in diesem Verfahren ist in diesem Sinne klar und eindeutig. Ihm zu misstrauen, gibt der Geschehensablauf —insbesondere die Absendung bereits am — keinen hinreichenden Anlass. § 174 ZPO verlässt sich nämlich darauf, dass ein Anwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege zuverlässig genug ist, um den zutreffenden Tag der Entgegennahme einer gerichtlichen Entscheidung zu bekennen. Erklärt er, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund, dem zu misstrauen ( 1 C 6.04, Buchholz, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 130a VwGO Nr. 72). Das gilt hier für den Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers, das Urteil habe sich am noch nicht in dem Postfach der Kanzlei befunden, zumal dieser einen Zusammenhang aufgezeigt hat (Ausscheiden aus einer Kanzlei), der es immerhin möglich erscheinen lässt, dass das Urteil zunächst in ein falsches Postfach eingelegt bzw. an einer falschen Adresse abgeliefert worden ist. Eine Pflicht, das Postfach an den beiden Folgetagen, dem 2. und zu leeren und an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, entgegenzunehmen, bestand allenfalls standesrechtlich; deren Verletzung würde sich aber nicht dahin auswirken, dass die Zustellung als an diesen Tagen mit der Folge des Anlaufens der Rechtsmittelfrist bewirkt anzusehen wäre, so dass es einerlei ist, ob das Urteil an diesen Tagen in das Postfach eingelegt worden ist oder tatsächlich erst am . Entscheidend ist allein, dass mangels Beweises des Gegenteils davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte des Klägers es, wie von ihm bekundet, erst am entgegengenommen hat.
2. Die danach zulässige Beschwerde (§ 116 Abs. 1 FGO) ist nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), liegt nicht vor, wobei der beschließende Senat dahinstehen lässt, ob die diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerde in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen.
a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig zunächst die Frage, ob § 24 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschften (DVStB) eine förmliche Beschlussfassung des Prüfungsausschusses über die Heranziehung von Stellvertretern zur Bewertung von Prüfungsarbeiten erfordert. Was die Beschwerde dabei unter einem „förmlichen” Beschluss versteht, bleibt unerörtert und ist auch sonst nicht ohne weiteres erkennbar; die Beschwerde will offenbar bei der Beschlussfassung über die Heranziehung von Stellvertretern zur Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht bestimmte Förmlichkeiten gewahrt wissen, sondern, wie ihre Ausführungen zum tatsächlichen Ablauf des Prüfungsverfahrens erkennen lassen, eine klare und ausdrückliche Beschlussfassung hierüber (anstelle eines stillschweigenden Gewährenlassens des FinMin, wie es die Beschwerde offenbar für den Streitfall unterstellt).
Die entsprechend zu fassende Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie nach § 24 Abs. 1 DVStB eindeutig so zu beantworten ist, wie es die Beschwerde offenbar selbst für richtig hält und wie sie jedenfalls vom FG (stillschweigend) beantwortet worden ist, welches ausgeführt hat, dass sich die Prüfungsausschüsse I und II am „dafür ausgesprochen” hätten, auch stellvertretende Mitglieder der beiden Ausschüsse auf Vorschlag des FinMin zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten miteinzubeziehen. Das könne sich, so hat das FG dargelegt, nur auf die Steuerberaterprüfung 2001 bezogen haben. Weiter hat das FG dazu ausgeführt, in der betreffenden Sitzung habe der Vertreter des FinMin die in Betracht kommenden stellvertretenden Mitglieder (mündlich) namentlich benannt und die Prüfungsausschüsse hätten dem Vorschlag des FinMin ohne Gegenstimme zugestimmt.
Mehr verlangt § 24 Abs. 1 DVStB nicht, ohne dass dies einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Wenn die Beschwerde das Verfahren im Streitfall gleichwohl für unzureichend hält, so beruht dies im Wesentlichen darauf, dass sie die vom FG angeführte Niederschrift über die vorgenannte Sitzung anders interpretiert als dieses, die tatsächlichen Feststellungen des FG also für unzutreffend hält. In einem künftigen Revisionsverfahren wäre jedoch nach § 118 Abs. 2 FGO von den Feststellungen des FG auszugehen, weil diese so ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemein anerkannte Erfahrungssätze getroffen werden konnten und auch nicht dargelegt oder sonst erkennbar ist, dass sie aufgrund der vorliegenden Beweise, insbesondere der Niederschrift über die genannte Sitzung, nicht nachvollziehbar wären.
b) Die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es mit § 24 Abs. 1 DVStB vereinbar ist, dass der Prüfungsausschuss pauschal alle Stellvertreter zur Bewertung von Aufsichtsarbeiten heranzieht und es der obersten Landesbehörde überlässt, diejenigen Stellvertreter auszuwählen, die tatsächlich tätig werden, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Wie sich aus dem eben Ausgeführten ergibt, waren dem Prüfungsausschuss bei seiner Entscheidung über die Heranziehung von Stellvertretern diese namentlich bekannt. Insofern hat der Prüfungsausschuss also nicht „pauschal” Prüfer zur Korrektur von Aufsichtsarbeiten herangezogen. Die Frage, ob das Prüfungsverfahren zu beanstanden wäre, wenn es anders wäre, wenn also das von der Beschwerde gebildete Beispiel einträfe, dass zum Zeitpunkt der Sitzung des Prüfungsausschusses noch nicht berufene stellvertretende Mitglieder desselben zur Bewertung von Aufsichtsarbeiten herangezogen worden sind, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil ein solcher Sachverhalt im Streitfall nicht gegeben, jedenfalls vom FG nicht festgestellt ist.
c) Die dritte, von der Beschwerde gesondert formulierte Frage, ob § 24 Abs. 1 DVStB verlangt, dass die —zur Bewertung von Aufsichtsarbeiten heranzuziehenden— stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses namentlich benannt werden, bedarf danach keiner Erörterung mehr. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil diese angebliche Voraussetzung für ein rechtmäßiges Prüfungsverfahren im Streitfall erfüllt ist.
Soweit das Vorbringen der Beschwerde in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen sein sollte, dass diese für erforderlich hält, dass die Prüfungskommission durch „förmlichen” Beschluss selbst festlegt, welche stellvertretenden Mitglieder in welchen Prüfungsverfahren in welcher Weise mitwirken, könnte auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn die Beschwerde übersieht, dass sich der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom VII R 4/92 (BFH/NV 1993, 692) eingehend mit der Frage der Besetzung eines Prüfungsausschusses für die Steuerberaterprüfung mit stellvertretenden Mitgliedern und zur Abwicklung der schriftlichen Steuerberaterprüfung in diesem Falle auseinandergesetzt hat. Er hat in dieser Entscheidung nicht nur für rechtlich unbedenklich gehalten, dass neben den ordentlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Mehrzahl von Stellvertretern berufen wird, die neben den ordentlichen Mitgliedern mit der selbständigen Begutachtung der Arbeiten und der nachfolgenden Notenfestsetzung im Prüfungsausschuss betraut werden, sondern auch für die Verteilung der Begutachtungen auf die einzelnen Prüfer einen Prüfungsplan für ausreichend erachtet, ohne dass dem eine in der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses getroffene Vertretungsregelung zugrunde liegen müsse. Mit dieser Entscheidung hätte sich die Beschwerde auseinandersetzen müssen, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen; sie hätte angeben müssen, welche insoweit noch ungeklärt gebliebenen Rechtsfragen sich in dem Streitfall auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG stellten und inwiefern ihre richtige Beantwortung zweifelhaft ist, so dass sie der höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Daran fehlt es völlig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2007 II Seite 583
BB 2007 S. 873 Nr. 16
BStBl II 2007 S. 583 Nr. 12
DB 2007 S. 956 Nr. 17
DStRE 2007 S. 920 Nr. 14
HFR 2007 S. 675 Nr. 7
INF 2007 S. 410 Nr. 11
NJW-RR 2007 S. 1001 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2007 S. 1211
StB 2007 S. 167 Nr. 5
StBW 2007 S. 5 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2007 S. 958
SAAAC-41542