BFH Beschluss v. - IX B 84/06

Divergenz bei Abweichung von FG-Rechtsprechung; Modernisierungsaufwendungen und nachträgliche Herstellungsarbeiten; Aufteilung des Kaufpreises auf unterschiedliche Wirtschaftsgüter

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, FördG § 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere im Fall einer Divergenz, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweichende Rechtsauffassung vertritt (z.B. , BFH/NV 2006, 768). Hieran fehlt es im Streitfall.

Besteht das erworbene Vermögen (hier: Erwerb einer noch zu erstellenden und auch fertiggestellten Eigentumswohnung) aus unterschiedlichen Wirtschaftsgütern (regelmäßig: Grund und Boden sowie Gebäude), so ist ein dafür gezahlter Gesamtkaufpreis auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Dabei ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. , BFH/NV 2006, 1634; vom IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten —worauf das FA zu Recht hinweist— auch für Fälle der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem FördergebietsgesetzFördG— (hier: § 3 Satz 2 Nr. 3). Allerdings sind für Zwecke der Vergünstigung die Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten „wie ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut” zu behandeln (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 18. Aufl., § 7a Rz 36; Blümich/Stuhrmann, § 3 FördG Rz 27; Wewers/Hoffmann, Steuerliche Förderinstrumente für die neuen Bundesländer und Berlin, 2. Aufl. 1992, Rz 32: „Quasiwirtschaftsgut"; s.a. BStBl I 1993, 279, Tz 3, 4).

Von diesen Grundsätzen ist auch das FG ausgegangen und hat für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (Grundstück, Altbaubestand und Sanierungsaufwendungen) zugrundegelegt. Dass das FG die Sanierungsmaßnahmen nicht als Wirtschaftsgut angesehen hat, war vorliegend nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls wurde nach den Feststellungen des FG die Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien nicht auf der Basis der sog. Restwertmethode vorgenommen; bei den Kaufpreisanteilen für Grund und Boden und den Altbaubestand handelte es sich um die von der Verkäuferin zuvor entrichteten und um einen Gewinnaufschlag erhöhten Entgelte. Andere mögliche Erkenntnisquellen zur Ermittlung einer angemesseneren Aufteilung wurden vom FA nicht hinreichend offengelegt. Auch bestanden nach Ansicht des FG keine nennenswerten Bedenken gegen die vorgenommene Kaufpreisaufteilung. Daher weicht das FG auch nicht vom (BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252) ab.

Weicht somit das FG-Urteil nicht von den höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen ab, kommt es auf eine (mögliche) Abweichung von einem anderen FG-Urteil nicht an. Überdies war nach den Feststellungen des anderen FG-Urteils der Kaufpreisaufteilung —anders als im Streitfall— die sog. Restwertmethode zugrundegelegt worden. Im Streitfall hingegen sind die betreffenden (anderweitigen) Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden.

2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. , BFH/NV 2004, 232, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Die vom FA aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt. Nach der vorstehend unter 1. zitierten BFH-Rechtsprechung ist ein gezahlter Gesamtkaufpreis auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter nach Maßgabe der von den Vertragsparteien vorgenommenen Aufteilung des Kaufpreises aufzuteilen und grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen, solange dagegen keine nennenswerten Bedenken bestehen. Diese Grundsätze gelten für Fälle der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Fördergebietsgesetz mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten „wie ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut” behandelt werden. Das schließt allerdings —wie auch die beiden FG-Urteile zeigen— von einander abweichende FG-Entscheidungen, insbesondere auf der Grundlage unterschiedlicher —ggf. aber nicht angegriffener und damit bindender (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)— Feststellungen nicht aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1104 Nr. 6
XAAAC-41536