BFH Beschluss v. - III B 155/06

Keine Benennung des Zulassungsgrundes genügt den gesetzlichen Darlegungsanforderungen an eine NZB nicht; Bezugnahme auf einen von der Partei gefertigten Schriftsatz im NZB-Verfahren

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung einer Revision dargelegt werden. In der Beschwerdeschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin lediglich beantragt, die Revision zuzulassen. Er hat aber keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt. Alleine das Begehren, die Revision zuzulassen, genügt den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht.

2. Die Verweisung in der Beschwerdeschrift auf einen Schriftsatz, den ein nicht den Anforderungen des § 62a FGO entsprechender Dritter gefertigt hat, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die nach § 62a FGO gebotene Vertretung durch Bevollmächtigte im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH). § 62a FGO verlangt insoweit, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammt. Sie muss erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Die Bezugnahme auf von der Partei oder einem nicht den Anforderungen des § 62a FGO entsprechenden Dritten gefertigte Schriftsätze reicht für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (, BFH/NV 2006, 1101, m.w.N.).

Fundstelle(n):
XAAAC-41510