Gewerbesteuerpflicht einer fehlerhaften Steuerberatersozietät
Leitsatz
1) Haben ein zugelassener Steuerberater und ein Steuerfachgehilfe eine "Partnerschaft" zur Erbringung von Steuerberaterleistungen
tatsächlich in Vollzug gesetzt und nach außen den Eindruck einer freiberuflichen GbR erweckt, so liegt einkommensteuerrechtlich
eine gewerbliche Mitunternehmerschaft vor, die auch gewerbesteuerpflichtig ist.
2) Das Gesellschaftsverhältnis ist weder aufgrund des Verstoßes gegen das StBerG (§ 134 BGB) noch aufgrund einer nachträglichen
Anfechtung des Gesellschaftsvertrages durch den Steuerberater nichtig (§§ 123, 142 BGB); vielmehr sind lediglich die Rechtsgeschäfte
zwischen der Gesellschaft und ihren Mandanten unwirksam.
3) Die Rückabwicklung der fehlerhaften Gesellschaft bewirkt nicht das Entfallen der Gewerbesteuerpflicht, weil sich aus §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergibt, dass die Mitunternehmerschaft jedenfalls gewerblich tätig gewesen ist. Insoweit ergibt
sich aus dieser Vorschrift steuerlich etwas anderes im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.