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FG Köln Urteil v. - 4 K 4535/04

Gesetze: StBerG § 5 Abs. 1 Satz 1, GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, AO § 41 Abs. 1 Satz 2, StBerG § 56

Gewerbesteuer:

Gewerbesteuerpflicht einer fehlerhaften Steuerberatersozietät

Leitsatz

1) Haben ein zugelassener Steuerberater und ein Steuerfachgehilfe eine "Partnerschaft" zur Erbringung von Steuerberaterleistungen tatsächlich in Vollzug gesetzt und nach außen den Eindruck einer freiberuflichen GbR erweckt, so liegt einkommensteuerrechtlich eine gewerbliche Mitunternehmerschaft vor, die auch gewerbesteuerpflichtig ist.

2) Das Gesellschaftsverhältnis ist weder aufgrund des Verstoßes gegen das StBerG (§ 134 BGB) noch aufgrund einer nachträglichen Anfechtung des Gesellschaftsvertrages durch den Steuerberater nichtig (§§ 123, 142 BGB); vielmehr sind lediglich die Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren Mandanten unwirksam.

3) Die Rückabwicklung der fehlerhaften Gesellschaft bewirkt nicht das Entfallen der Gewerbesteuerpflicht, weil sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergibt, dass die Mitunternehmerschaft jedenfalls gewerblich tätig gewesen ist. Insoweit ergibt sich aus dieser Vorschrift steuerlich etwas anderes im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
INF 2007 S. 328 Nr. 9
TAAAC-41439

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FG Köln, Urteil v. 17.01.2007 - 4 K 4535/04

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