1. Die Klägerin trägt die
Feststellungslast für den misslungenen Nachweis, dass sich ihr
Lebensmittelpunkt im Sinne des Ortes, an dem sie gesellschaftlich eingebunden
ist, ihren Freundes- und Bekanntenkreis hat und ihre sozialen und
gesellschaftlichen Bindungen pflegt, außerhalb ihres
Beschäftigungsortes befindet.
2. Voraussetzung für das
Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb des
Beschäftigungsortes ist, dass die Klägerin dort die
Haushaltsführung wesentlich bestimmt und das dort herrschende
hauswirtschaftliche Leben in einem Maße fördern muss, dass dieser
Hausstand als ihr Haupthausstand erscheint.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.