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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 2233/03 EFG 2007 S. 1139 Nr. 15

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5EStG § 9 Abs. 5EStG § 3 Nr. 13 S. 2 EStG § 3cLStR 2001 R 39 Abs. 1 S. 3BRKG § 12 Abs. 1 Nr. 2BRKG § 9 TGV § 3 Abs. 3 S. 3

Höhe des abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwands bei der Vereinnahmung von Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen

Leitsatz

1. Erhält ein Zeitsoldat für die Teilnahme an einem auswärtigem Lehrgang für die ersten 14 Tage des Lehrgangs ein Tagegeld/Trennungsreisegeld, welches genauso hoch ist wie die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, aber wegen der Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsverpflegung teilweise einbehalten wird (bei Vollverpflegung zu 90 v.H.), sind die als Werbungskosten abzuziehenden Pauschbeträge für die Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG lediglich um die nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien tatsächlichen Zahlungen des Arbeitgebers zu kürzen (hier: bei Vollverpflegung 10 v.H. des jeweiligen Pauschbetrags zzgl. der Erstattung des vom Arbeitnehmer entrichteten Eigentanteils für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung). Der anteilige Einbehalt des Trennungsgeldes ist nicht als Entgelt für die Verpflegung anzusehen.

2. Bemisst sich das ab dem 15. Tag des Lehrgangs zu zahlende Trennungstagegeld nach den sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Sachbezugswerten für Frühstück, Mittagessen und Abendessen, sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zu kürzen, soweit Trennungstagegeld tatsächlich steuerfrei vereinnahmt wird. Erfolgt bei teilentgeltlicher Verpflegung eine Kürzung des Trennungstagegeldes um den unentgeltlichen Teil, so dass nur der für die Teilnahme an der Verpflegung geleistete Eigenanteil ausgezahlt wird, sind die Verpflegungs-Pauschbeträge, nur um diesen Betrag zu kürzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 65 Nr. 2
EFG 2007 S. 1139 Nr. 15
YAAAC-41420

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 04.07.2006 - 3 K 2233/03

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