Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Herkunftslandprinzip [1]
(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl L 178 vom , S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
die Freiheit der Rechtswahl,
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
die Anforderungen an Verteildienste,
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-lnstituten (ABl EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs- Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.
(5) 1Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient:
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
aaa)von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
bbb)von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
bb)im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
der öffentlichen Gesundheit oder
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
2Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.
(6) 1Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl C 364 vom , S. 1) genannten Gründe,
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl L 88 vom , S. 6),
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
die öffentliche Gesundheit,
die öffentliche Sicherheit oder
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
2Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.
Fundstelle(n):
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PAAAC-41394
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2456) mit Wirkung v. .