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Straßenverkehrsrecht | Zulässige Handy-Benutzung bei ausgeschaltetem Motor
Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält (§ 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 StVO). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist (§ 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 StVO). Vor diesem Hintergrund hat jetzt das OLG Bamberg (Beschluss v. 27. 9. 2006 - 3 Ss OWi 1050/06, NZV 2007 S. 49) festgestellt, dass die Erweiterung des Tatbestands auf die Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zulasten des Betroffenen darstellt. Vgl. demgegenüber zur verbotenen Benutzung vor roter Ampel bei laufendem Motor, 2 Ss OWi 811/05, StraFO 2006 S. 123.