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OLG Saarbrücken 20.04.2006 5 U 575/05, NWB 14/2007 S. 110

Versicherungsvertragsrecht | Umfang des vorläufigen Kraftfahrzeug-Versicherungsschutzes infolge sog. Doppelkarte

Ist es weder zu einer förmlichen Stellung eines Versicherungsantrags noch zu einem Abschluss eines Versicherungsvertrags gekommen, kann einem Versicherungsnehmer dennoch vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollkaskoversicherung zustehen, wenn er nachweisen kann, dass er bei seiner Bitte um Überlassung einer sog. Doppelkarte (Versicherungsbescheinigung nach § 29a StVZO) auch die Absicht geäußert habe, eine Vollkaskoversicherung zu beantragen und daraufhin eine Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz erhält. Dass hierbei nicht auch eine Einigung über die Höhe der maßgeblichen Selbstbeteiligung erzielt worden war, ist nach Ansicht des OLG Saarbrücken in seinem Urteil v. 20. 4. 2006 - 5 U 575/05 (VuR 2007 S. 28) unerheblich.

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