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Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten
Aufwendungen für Arbeitnehmer beruflich bedingt
Aufwendungen eines Arbeitnehmers können nur dann steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie beruflich und nicht privat verursacht sind. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Zur beruflichen Veranlassung der Bewirtung von Mitarbeitern durch einen Vorgesetzten, der selber auch Arbeitnehmer ist, haben nun innerhalb weniger Wochen sowohl das FG Köln als auch der BFH Stellung genommen. Danach ist der Anlass für die Bewirtungsaufwendungen zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Abziehbarkeit der Aufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich die berufliche Veranlassung der Aufwendungen aufgrund einer Gesamtwürdigung aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben.
Ausgangsfälle
In dem vom entschiedenen Fall hatte ein Angestellter, dessen Gehalt zu 40 % von den Leistungen seiner 13 Mitarbeiter abhängig war, diese im Anschluss an eine Jahresabschlusstagung zu einer sog. Dinershow eingeladen, bei der während eines mehrgängigen Gourmet-Menues Künstler ein Unterhaltungsprogramm darboten.
Der BFH hatte über e...