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Handwerkerleistung bis 2005 keine haushaltsnahe Dienstleistung
Keine Steuerermäßigung für Renovierung einer Hausfassade
Seit 2003 wird gem. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen eine Steuerermäßigung von höchstens 600 € gewährt. Mit hat der BFH konkretisiert, was unter haushaltsnahen Dienstleistungen zu verstehen ist. Handwerkliche Tätigkeiten zählen danach für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2005 nicht dazu. Nach der Neufassung durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung v. (BGBl 2006 I S. 1091) ist die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten ausdrücklich steuerbegünstigt.
Steuerliche Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten
Für haushaltsnahe Dienstleistungen werden jährlich maximal 3 000 € für nachgewiesene berücksichtigungsfähige Ausgaben bei der Steuer berücksichtigt, indem davon 20 % (also 600 €) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Anders als bei Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben erfolgt bei den „haushaltsnahen Dienstleistungen” kein Abzug der Kosten von den steuerpflichtigen Einnahmen, sondern der zulässige Betrag wirkt sich direkt als Steuerersparnis a...