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Streitwert bei Ansparrücklage
Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist der Streitwert grundsätzlich auf 25 % der streitigen Einkünfte zu schätzen. Will der Kläger aber nicht eine endgültige, sich nur auf das Streitjahr beziehende Einkünfteminderung, sondern eindeutig lediglich eine Gewinnverlagerung in einen anderen Veranlagungszeitraum erreichen, sind die gegenläufigen steuerlichen Auswirkungen in dem anderen Veranlagungszeitraum bei der Schätzung des Streitwerts für das Streitjahr typisierend zu berücksichtigen. Es erscheint daher angemessen, den Streitwert für die Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht mit 25 %, sondern nur mit 10 % des beantragten Rücklagebetrags anzusetzen.