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Verlustabzugsbeschränkung bei Termingeschäften
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, einer Verlustverrechnungsbeschränkung. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass auch Termingeschäfte, die auf physische Erfüllung gerichtet sind, unter diese Verlustverrechnungsbeschränkung fallen. Im Bereich des § 23 EStG fallen diese Geschäfte nach dem zwar unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Begriff des Termingeschäfts in § 15 Abs. 4 EStG ist nach Sinn und Zweck der Regelung nicht wortgleich zu verstehen wie der des Termingeschäfts in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.