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Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach AltEinkG
Die Öffnungsklausel dient dazu, eine Zweifachbesteuerung zu verhindern. Sinn und Zweck der Öffnungsklausel ist es, den Fällen Rechnung zu tragen, in denen sich der Sonderausgabenabzug bis zum Kalenderjahr 2004 hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen möglicherweise nicht ausreichend ausgewirkt hat. Zu folgenden Einzelaspekten nimmt die OFD Münster Stellung: Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel, Nachweis, Mitteilungen zur Öffnungsklausel der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ermittlung des auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhenden Teils der Leistung, Aufteilung bei Beiträgen an mehr als einen Versorgungsträger, Zusammenrechnung von eigener Altersrente und Witwenrente.