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Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Die Erklärung von Umsätzen gegenüber dem Finanzamt, die nicht auf ordnungsgemäßen Einnahmeaufzeichnungen beruhen und damit nicht zutreffend sein können, erfüllen somit in der Person, der für die Betreuung des Mandats des Steuerpflichtigen zuständig ist, objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.