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Einkommensteuer; | Rückstellung für nachträgliche Provisionsverpflichtung gegenüber Handelsvertreter (§ 5 Abs. 1 EStG; § 8 Abs. 1 KStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird einem Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses die Fortzahlung einer Provision zugesagt, ohne dass der Anspruch vom Fortbestehen wirtschaftlicher Vorteile des Geschäftsherrn abhängen soll, so kann die hierdurch entstehende ungewisse Verbindlichkeit des Geschäftsherrn wirtschaftlich durch die Arbeitsleistung des Vertreters verursacht sein. Soweit dies der Fall ist und soweit der Vertreter die geschuldete Arbeitsleistung in der Vergangenheit erbracht hat, kann der Geschäftsherr eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Abgrenzung zu den , BStBl 1969 II S. 581; v. - I R 39, 40/70, BStBl 1971 II S. 601, und v. - IV R 168/81, BStBl 1983 II S. 375). (2) Ein mit Ablauf des Vertretungsv...BStBl 1987 II S. 845BStBl 1993 II S. 89