Wahrung der Frist bei Übermittlung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde per Telefax; Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
Gesetze: FGO § 56
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision versäumt haben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
1. Die Beschwerde muss —ebenso wie die Revision— schriftlich eingelegt werden. Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt (z.B. , BFH/NV 2000, 1224). Ein fristgebundener Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht daher nur dann fristgerecht bei Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist vollständig, das heißt einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist (, BFH/NV 2004, 519).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Das Telefax vom , mit dem die Kläger die Beschwerde erhoben haben, wurde ohne die Seite 2, auf der sich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten befindet, übermittelt. Es genügte daher der Schriftform nicht und war zur Fristwahrung nicht geeignet. Das vollständige Original der Beschwerdeschrift ist erst am , demnach nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), beim BFH eingegangen.
2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden.
a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Voraussetzung hierfür ist nach § 56 Abs. 2 FGO, dass der Kläger bzw. der Prozessbevollmächtigte die zur Beurteilung der unverschuldeten Verhinderung erheblichen Tatsachen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses substantiiert, vollständig und in ausreichender Form dargetan hat (z.B. , BFH/NV 2000, 1344).
b) Im Streitfall scheitert die Wiedereinsetzung daran, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
aa) Der Prozessbevollmächtigte der Kläger trägt vor, er habe sich darauf verlassen, dass seine zuverlässige Rechtsanwaltsgehilfin kontrolliert habe, ob die Beschwerde vollständig übermittelt worden sei. Dies sei vorliegend offensichtlich jedoch nicht geschehen. Er gehe davon aus, dass das komplette Anlagenkonvolut, insgesamt neun Seiten, in das Faxgerät gelegt worden sei, das Gerät jedoch zwei Seiten zusammen eingezogen und folglich nur acht Seiten an das Gericht übertragen habe. Bei seiner Büroangestellten handle es sich um eine ausgelernte Rechtsanwaltsfachangestellte, die die Nichtzulassungsbeschwerde geschrieben und per Telefax an das erkennende Gericht übersandt habe. Sie sei in der Vergangenheit stets stichprobenartig auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft worden. Es habe keinen Grund zu Beanstandungen gegeben.
bb) Damit ist das mangelnde Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend dargetan. Ein Anwalt ist gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Geboten ist insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle, die vor allem erfordert, dass Rechtsmittelfristen erst dann im Fristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück entweder tatsächlich abgesendet worden ist oder zumindest sichere Vorsorge dafür getroffen wurde, dass es tatsächlich herausgeht. Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax bedeutet dies, dass die Pflicht des Anwalts zur Endkontrolle erst dann endet, wenn feststeht, dass der Schriftsatz übermittelt worden ist (, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 1879, m.w.N.).
Der Prozessbevollmächtigte hat nicht vorgetragen, dass er organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, gesetzliche Fristen erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die unvollständige Übersendung nicht auf einem einmaligen Versehen einer im Übrigen zuverlässigen Fachangestellten beruht, sondern auf der mangelnden Anweisung, gesetzliche Fristen erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Es fehlt jegliche Darlegung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, wie die Fristenkontrolle in seinem Büro gehandhabt wird. Dies müssen sich die Kläger zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DAAAC-40964