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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 2707/05 AO EFG 2007 S. 738 Nr. 10

Gesetze: AO § 226, AO § 240 Abs. 1 Satz 2, BGB § 387, ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 255, InsO § 308 Abs. 1, InsO § 308 Abs. 3 Satz 1, InsO § 309 Abs. 1

Ist ein Schuldenbereinigungsplan festgestellt, besteht eine Aufrechnungsmöglichkeit nur, wenn sie ausdrücklich in dem Plan vereinbart worden ist

Leitsatz

  1. Nach gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung des Finanzamts zu dem Schuldenbereinigungsplan des Abgabenschuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren können die hiervon betroffenen Abgabenansprüche nur in der Art und Weise, in der Höhe und zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, die von dem festgestellten Schuldenbereinigungsplan gedeckt ist.

  2. In diesem Fall kann die Finanzbehörde nicht wirksam mit einem Steuererstattungsanspruch gegen eine nach dem Schuldenbereinigungsplan noch nicht fällige Leistungsverpflichtung des Abgabenschuldners aufrechnen.

  3. Die Einwendungen der unzutreffenden Berücksichtigung von Abgabenforderungen, der wirtschaftlichen Schlechterstellung des Finanzamts durch Ausschluss der Aufrechnung oder der Erforderlichkeit einer Wiederauflebensklausel können allein im insolvenzgerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 738 Nr. 10
FAAAC-40865

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.12.2006 - 18 K 2707/05 AO

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