Kein gewerblicher Grundstückshandel bei bedingter Veräußerungsabsicht, aber Unterschreiten der Drei-Objekt-Grenze; ein Mehrfamilienhaus
ist nur ein Objekt
Leitsatz
Auch ein Mehrfamilienhaus ist nur ein Zählobjekt im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel.
Eine langfristige Finanzierung und die Erteilung eines Maklerauftrages zur Vermietung der Wohnungen können auch bei dem Verkauf
eines Gebäudes vor Fertigstellung die Vermutung einer von Anfang an bestehenden unbedingten Veräußerungsabsicht widerlegen.
In Fällen nur bedingter Veräußerungsabsicht ist das Tatbestandsmerkmal nachhaltigen Tätigwerdens in Wiederholungsabsicht
nur dann erfüllt, wenn eine gewisse Anzahl von An- und Verkäufen getätigt wird. Daran fehlt es bei Veräußerung eines teilfertigen
Gebäudes.
Die zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses erforderlichen Bautätigkeiten begründen noch keine Nachhaltigkeit i. S. des §
15 EStG.
Der Beteiligung des Veräußerers an der bauausführenden GmbH kommt keine besondere Bedeutung i. S. der Vergleichbarkeit mit
der Tätigkeit eines Bauträgers zu, wenn die Bauleistungen wie zwischen fremden Dritten abgerechnet worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2007 S. 363 Nr. 12 EFG 2007 S. 686 Nr. 9 KAAAC-40859
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.09.2006 - 3 K 3105/03 G
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