Alleinige Zuständigkeit der Kirchenbehörde zur Entscheidung über Einwendungen gegen die kirchensteuerliche Bemessungsgrundlage
im Vorverfahren
Leitsatz
Einwendungen gegen die Berechnung der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage unter Einbeziehung der steuerfreien Halbeinkünfte
(§ 51a Abs. 2 EStG) sind nicht durch Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu verfolgen, sondern gegen den Kirchensteuerbescheid
geltend zu machen.
Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG ist keine selbständig anfechtbare gesonderte Feststellung, sondern
eine unselbständige Berechnung ohne bindende Außenwirkung, die zum Aufgabenbereich der Kirche gehört und nicht den Begriff
der „Maßstabsteuer” i.S. von § 14 Abs. 6 Satz 1 KiStG erfüllt. Die Finanzbehörde wird insoweit im Auftrag der Kirchenverwaltung
tätig.
Ein von der Finanzbehörde auf einen als Rechtsbehelf gegen den Kirchensteuerbescheid auszulegenden Einspruch durchgeführtes
Vorverfahren reicht als Sachentscheidungsvoraussetzung nicht aus, weil der adäquate, vollständige außergerichtliche Rechtsschutz
des Steuerpflichtigen nicht sichergestellt ist.
Beruhen die Verfahrenskosten auf einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung und der Durchführung des falschen Vorverfahrens
durch die beklagte Behörde, so sind dieser die Kosten des durch Prozessurteil abgeschlossenen Verfahrens aufzuerlegen.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 267 Nr. 4 KÖSDI 2007 S. 15511 Nr. 4 AAAAC-40858
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2006 - 1 K 1102/05 Ki
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