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Sozialrecht | Häusliche Krankenpflege bei vollstationärer Einrichtung
Nach § 37 Abs. 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Dieser Leistungsanspruch besteht dabei grundsätzlich auch bei einem Aufenthalt in einem Wohnheim der Behindertenhilfe (§ 71 Abs. 4 SGB XI). Er setzt aber zusätzlich voraus, dass dem Versicherten dort auch ein eigener Haushalt zur Verfügung steht, dem Versicherten also eine eigenständige und eigenverantwortliche Wirtschaftsführung ermöglicht wird. Daran fehlt es aber, wenn der Aufenthalt in dem Wohnheim nicht auf Grundlage eines frei ausgehandelten und vom Versicherten selbst finanziell getragenen Mietvertrags erfolgt. Der...