Fehlt bei Bewirtungsaufwendungen eines Behördenleiters für eine Feier mit seinen Mitarbeitern anlässlich des fünfjährigen Bestehens der Behörde im Anschluss an eine Dienstbesprechung und als Ersatz für die üblicherweise stattfindende Weihnachtsfeier die ausschließlich berufliche Veranlassung, weil die Erfüllung der Erwartung der Mitarbeiter an einen Vorgesetzten in leitender Stellung, bei entsprechenden Veranstaltungen die Verköstigungskosten ganz oder teilweise zu übernehmen, einer gesellschaftlichen Konvention entspricht und durch den Beruf nur mittelbar veranlasst ist (vgl. a. und vom VI R 25/03)?
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