Wiedereinsetzung, wenn FG Revisionsschrift verspätet an BFH weiterleitet
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 508 453 DM, die Klägerin Verluste aus stiller Beteiligung an einer GmbH (Export von Lebensmitteln u.a.) in Höhe von 17 500 DM sowie aus Vermietung und Verpachtung von 226 302 DM. Die Einkommensteuer 1998 wurde bestandskräftig auf 81 910 DM festgesetzt.
Im Veranlagungszeitraum 1999 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 160 033 DM sowie Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2 383 902 DM, die Klägerin Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 85 901 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) setzte die Einkommensteuer 1999 mit 0 DM fest. Anschließend änderte er den Einkommensteuerbescheid für 1998 und trug einen Verlust von 1999 in Höhe von 110 425 DM zurück und setzte die Einkommensteuer auf 33 360 DM fest. Dabei ermittelte er die Einkunftsarten 1998 entsprechend § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) und wandte anschließend § 10d Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 an.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem FA am zugestellt. Hiergegen legte das FA mit einem an das FG adressierten Schriftsatz vom , eingegangen beim FG am , Revision ein und begründete diese mit Schriftsatz an den . Auf Anforderung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats übersandte das FG die Revisionseinlegungsschrift mit Schriftsatz vom , eingegangen beim BFH am . Auf entsprechenden Hinweis beantragte das FA —fristgerecht— Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Hinweis auf den (BStBl II 2002, 835).
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Für die Verfristung der Revisionseinlegung sei ausschließlich das FA durch die falsche Adressierung, nicht das FG verantwortlich. Auch bei rechtzeitiger Weiterleitung des Schriftsatzes durch das FG wäre ein fristwahrender Eingang beim BFH nicht sichergestellt gewesen, da —wie der tatsächliche Ablauf zeige— die Übermittlung eines Schriftsatzes an den BFH 14 Tage benötige. Im Übrigen hätte sich das FA nach dem Verbleib seines Schriftsatzes erkundigen müssen. Es fehle zudem an einer schlüssigen Darlegung des Wiedereinsetzungsgrundes. Insbesondere habe das FA nicht dargelegt, dass das FG ein willkürliches, offenkundig nachlässiges und nachgewiesenes Fehlverhalten treffe. Im Übrigen gelte die Rechtsprechung des BVerfG in BStBl II 2002, 835 nicht zu Gunsten von Behörden.
II. Die Revision des FA ist zulässig. Der Senat hält es für sachgerecht, hierüber durch Zwischenurteil zu entscheiden (§§ 121, 97 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Zwar ist der Schriftsatz, mit dem das FA die vom FG zugelassene Revision eingelegt hat, beim BFH erst am und damit nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO am eingegangen. Dem FA war aber auf fristgerecht gestellten Antrag unter Berücksichtigung des objektiven Verfahrensablaufs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren. Einer besonderen Darlegung eines willkürlichen, offenkundig nachlässigen und nachgewiesenen Fehlverhaltens des FG bedarf es nicht.
1. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Wiedereinsetzung ist insbesondere auch dann zu gewähren, wenn ein Beteiligter ein Rechtsmittel zwar beim unzuständigen Gericht, aber so rechtzeitig eingereicht hat, dass bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres mit dem fristgerechten Eingang beim zuständigen Gericht gerechnet werden kann (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 794, m.w.N.; , nicht veröffentlicht; , Neue Juristische Wochenschrift 2006, 3499: Weiterleitung innerhalb von fünf Arbeitstagen). Für den Wiedereinsetzungsantrag eines FA gelten die gleichen Grundsätze wie für den eines Steuerpflichtigen (, BStBl II 1997, 253, m.w.N.).
2. Im Streitfall ist der Schriftsatz, mit dem das FA Revision eingelegt hat, beim FG am eingegangen. Die Revisionseinlegungsfrist lief am ab. Die Revisionseinlegungsschrift ist damit so rechtzeitig beim FG eingegangen, dass bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres ein fristgerechter Eingang beim BFH erwartet werden konnte (vgl. hierzu auch z.B. , BFH/NV 2005, 563). Zwischen dem Eingang der Revisionsschrift beim FG und dem Ablauf der Revisionseinlegungsfrist lag ein Zeitraum von 17 Tagen. Aus welchen Gründen das vom datierende Schreiben des FG mit der Revisionseinlegungsschrift beim BFH erst am eingegangen ist, ist im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Darauf kommt es aber nicht an. Entweder ist die Sache versehentlich beim FG liegen geblieben. Dann widerspräche die Handhabung beim FG dem ordentlichen Geschäftsgang, denn erkennbar fristgebundene Schriftsätze sind unverzüglich weiterzuleiten. Sollte die Verzögerung erst auf dem Postweg eingetreten sein, träfe das FA ebenfalls kein Verschulden, denn es durfte auf normale Postlaufzeiten vertrauen (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 778). Üblicherweise ist bei rechtzeitiger Aufgabe zur Post und normaler Postlaufzeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Eingang am der Aufgabe folgenden Tag zu erwarten (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 1098).
Eine Kostenentscheidung ergeht in diesem Verfahren nicht (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 97 Rz 5).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAC-40343