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OLG Frankfurt/M. 08.07.1999 8 U 67/99

Arztrecht; | Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 34 StGB)

Der behandelnde Arzt kann sich dann nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn er feststellt, daß sein Patient an Aids erkrankt ist und ihm verbietet, dies seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls Patientin dieses Arztes ist, zu offenbaren. Die von ihm vorzunehmende Güterabwägung verpflichtet ihn angesichts der für seine Patientin bestehenden Lebensgefahr, dem Rechtsgut Leben gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Erkrankten den Vorzug zu geben (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. - 8 U 67/99, MDR 1999, 1444 mit Anm. v. Vogels).

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