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Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
I. Allgemeines
Nach dem Gliederungsschema von § 266 HGB (→ ) werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen in den Posten
II. 2. die Maschinen und technischen Anlagen
II. 3. andere Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Die im Posten A. II. 1. ausgewiesenen Vermögensgegenstände gehören zu den unbeweglichen Sachanlagen, während die in den Posten A. II. 2. und A. II. 3. bilanzierten Vermögensgegenstände zu den beweglichen Sachanlagen zählen. Diese Einteilung ist für die Bewertung nach Bilanzsteuerrecht von Bedeutung. Da für die Bewertung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vielfach Wahlrechte ausgeübt werden und deren Ansatz in der Steuerbilanz von einer übereinstimmenden Bewertung in der Handelsbilanz abhängt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG), wirkt die steuerrechtliche Abgrenzung der Wirtschaftsgüter des beweglichen zum unbeweglichen Anlagevermögen auch auf die Handelsbilanz.
Für das sachliche Ergebnis ist die Abgrenzung der zum Posten A. II. 1. gehörenden unbeweglichen Sachanlagen gegenüber den zu den Posten A. II. 2. und A. II. 3 zählenden beweglichen Sachanlagen ausschlaggebend. Die Abgrenzung der zum Posten A. II. 2 Maschinen und t...