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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. G Seite 11

Gliederungsbestimmungen

I. Gliederungsgrundsätze

Kapitalgesellschaften und Kapital & Co. Gesellschaften haben bei der Gliederung ihrer Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen folgende Grundsätze zu beachten (§ 265 HGB):

  • Beibehaltung von Darstellung und Gliederung in aufeinander folgenden Geschäftsjahren.

  • Angabe des entsprechenden Betrags des Vorjahrs bei jedem Posten.

  • Angabe der Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, falls ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten fällt.

  • Ausweis eigener Anteile nur im Umlaufvermögen.

  • Ergänzungen bei mehreren Geschäftszweigen.

  • Zulässigkeit weiterer Untergliederungen.

  • Zulässigkeit der Hinzufügung neuer Posten.

  • Änderungsmöglichkeit der Gliederung und der Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten.

  • Zusammenfassung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten.

  • Ausweis von Leerposten, wenn im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen worden ist.

II. Bilanz

1. Große und mittelgroße Gesellschaften

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und Kapital & Co. Gesellschaften (→ ) haben in ihren Bilanzen mindeste...

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