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Gliederungsbestimmungen
I. Gliederungsgrundsätze
Kapitalgesellschaften und Kapital & Co. Gesellschaften haben bei der Gliederung ihrer Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen folgende Grundsätze zu beachten (§ 265 HGB):
Beibehaltung von Darstellung und Gliederung in aufeinander folgenden Geschäftsjahren.
Angabe des entsprechenden Betrags des Vorjahrs bei jedem Posten.
Angabe der Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, falls ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten fällt.
Ausweis eigener Anteile nur im Umlaufvermögen.
Ergänzungen bei mehreren Geschäftszweigen.
Zulässigkeit weiterer Untergliederungen.
Zulässigkeit der Hinzufügung neuer Posten.
Änderungsmöglichkeit der Gliederung und der Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten.
Zusammenfassung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten.
Ausweis von Leerposten, wenn im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen worden ist.
II. Bilanz
1. Große und mittelgroße Gesellschaften
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und Kapital & Co. Gesellschaften (→ ) haben in ihren Bilanzen mindeste...