Abgrenzung von Leistungsentgelt gegenüber Spenden im Falle von Schulgeldzahlungen über einen Förderverein
Leitsatz
Verlangt der Schulträger kein Schulgeld oder setzt er dieses so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch
Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abführt,
handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden.
Die Richtigkeitsgewähr einer Spendenbescheinigung gilt nicht, wenn der Spender die Bestätigung durch unlautere Mittel oder
falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt
war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NAAAC-40281
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.03.2005 - 8 K 4826/01
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