Fiktion der fristgerechten Antragstellung von
Stromsteuervergütung bei gewährter Wiedereinsetzung
Leitsatz
Ist die Frist nach § 18 StromStV für einen
Vergütungsantrag nach § 10 StromStG versäumt worden, kann
Wiedereinsetzung nach § 110 AO gewährt werden.
Tritt an dem Tag, an dem die Frist des § 18 StromStG
abläuft, Festsetzungsverjährung nach §§ 169 Abs. 2 Nr. 1,
170 Abs. 1 AO ein, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3
AO gehemmt, wenn hinsichtlich der Antragsfrist des § 18 StromStV
Wiedereinsetzung gewährt wird. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die
Festsetzungsfrist nicht in Betracht, allerdings löst die gewährte
Wiedereinsetzung in die Antragsfrist die Fiktion der fristgerechten
Antragstellung aus. Damit gilt der Antrag konsequenterweise zugleich als
innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt, so dass Ablaufhemmung nach § 171
Abs. 3 AO eintritt.
Auch ein gemäß § 47 AO kraft Gesetzes erloschener
Anspruch kann wieder aufleben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 17/2007 S. 1417 TAAAC-40266
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.