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Tarifvertragsrecht; | Vergütung nach Westtarif bei Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet
Ist nach dem Haustarif eines Unternehmens mit Sitz in Westberlin aus dem Jahr 1982 der BAT v. in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, so haben Arbeitnehmer, die einer der tarifschließenden Parteien beitreten (hier: Gewerkschaft ÖTV) Anspruch auf die Vergütung nach dem BAT, auch wenn sie im Beitrittsgebiet beschäftigt werden und ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag der BAT-Ost zugrunde lag, da die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Vergütung nach dem BAT-Ost wegen Verstoßes gegen den günstigeren Haustarif (§ 4 Abs. 3 TVG) unwirksam ist. Von einem den BAT ergänzenden Tarifvertrag kann nur dann die Rede sein, wenn dieser neben dem BAT auf dasselbe Arbeitsverhältnis Anwendung finden kann. Dies ist bei dem BAT-Ost nicht möglich. Ob und ggf. inwieweit die Wiedervereinigung Anlaß zur Änderung des Haus...